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Präambel

Viele AfrikanerInnen haben in Deutschland ihre Berufs- und Hochschulausbildung in fast allen Fachbereichen absolviert, viele haben promoviert, Familien gegründet oder nachziehen lassen und sind hier geblieben. Lange hat man sich politisch in Deutschland zu wenig damit beschäftigt, AfrikanerInnen als Teil der Gesellschaft zu betrachten bzw. ihnen Angebote zu machen, damit sie aktiv an der Gesellschaft partizipieren können.

Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. setzt hier an:

Es will sich aktiv für ein besseres Verständnis zwischen AfrikanerInnen und Deutschen einsetzen und Hilfen zur Partizipation in der Gesellschaft anbieten.

Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. versteht sich als Plattform zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Bevölkerung und will insbesondere im Sinne einer Begegnungsstätte für die Bürgerinnen und Bürger sowie als Netzwerkknoten engagierter AfrikanerInnen und Deutschen, die sich mit den vereinbarten Zielen identifizieren, fungieren.

Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. will seinen Beitrag für ein konfliktarmes und respektvolles Miteinander in Vielfalt leisten, indem es Toleranz, Vielseitigkeit und Offenheit fördert. Die Förderung der Sprache, Aus- und Weiterbildung als wichtigste Voraussetzung von interkultureller Verständigung ist ihm ein dringendes Anliegen.

Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. begreift die Vielfalt als Chance und legt den Fokus seiner Arbeit darauf, das Potential von AfrikanerInnen und Deutschen aufzudecken, Kompetenzen zu fördern und sie für die Gesellschaft nutzbar zu machen.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen

Deutsch-Afrikanisches Zentrum e.V.

Er soll in das Vereinsregister beim Registergericht Bonn eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist die

Bundesstadt Bonn


(3) Für die Durchführung der Arbeit des Vereins soll eine Koordinierungsstelle in Bonn eingerichtet werden.

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. ist eine von parteipolitischen und konfessionellen Verpflichtungen freie Vereinigung.

(2) Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. bezweckt die Förderung des interkulturellen und partnerschaftlichen

Dialogs sowohl zwischen AfrikanerInnen, Deutschen und EU-Bürgern als auch zwischen deren institutionellen Vereinigungen im Sinne der Völkerverständigung.

(3) Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. versteht sich auch als eine Begegnungsstätte für in Deutschland lebende AfrikanerInnen verschiedener Nationalitäten, Deutsche und EU-Bürger. Es bietet den in Deutschland lebenden AfrikanerInnen einen Raum, ihre Solidarität untereinander zu verstärken mit dem Ziel, eine verbesserte Wahrnehmung der afrikanischen Gemeinschaft in Deutschland zu fördern.

(4) Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V fördert interkulturelle und Generationen übergreifende Verständigung, Freundschaft, Solidarität und Toleranz. Er trägt zur Prävention von Konflikten bei, die durch mangelnde Integration und gesellschaftliche Benachteiligungen entstehen könnten.

(5) Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. führt Aktivitäten zur anti-rassistischen Forschungs-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit durch.

(6) Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. leistet Bildungs- und Solidaritätsarbeit für Studenten aus Afrika, Kinder, Jugend, Frauen und Männer und setzt sich zum Ziel, die psychosoziale und soziale Betreuung und Beratung für Menschen mit Immigrationshintergrund zu fördern.

(7) Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. möchte gemeinsam mit AfrikanerInnen in Deutschland die Entwicklung in ihren Heimatländern unterstützen und voranbringen.

Der Vereinszweck wird durch Veranstaltungen, Vorträge, Seminare und Kolloquien auf den Gebieten Bildung und Kultur sowie allen sonstigen zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen im Sinne der Völkerverständigung verwirklicht.

Im Sinne des Gender Mainstreaming sollen bei all diesen Schwerpunktsetzungen des Vereins geschlechterspezifische und -gerechte Grundsätze einfließen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Das Deutsch-Afrikanische Zentrum e.V. mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4  Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5  Mitgliederzahl und Dauer

Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

§ 6  Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person, die sich bereit erklärt, die Zwecke des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden. Jede Person hat in der Versammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist an die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge gebunden.

Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Grundsätze dem Vereinsziel widersprechen, ist mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar.

§ 7  Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ohne Nennung von Gründen einen Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft ablehnen.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

Der Austritt ist zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss drei Monate vor dem genannten Termin dem Verein zugegangen sein.

b) Ausschluss

Ein Mitglied, das gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluss ist das

betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

c) Tod

d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

§ 8  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

§ 9  Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung

b) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins

c) der unverzüglichen Mitteilung von persönlichen Änderungen an den Vorstand.

§ 10  Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestehen in:

a) der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm-, und Antragsrechts

b) der Nutzung aller Einrichtungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung

c) dem freien Zugang zu den Vereinsveranstaltungen

d) der Lieferung von Publikationen zu ermäßigten Preisen an die Mitglieder.

§ 11  Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 12  Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden (BürgerIn mit afrikanischer und BürgerIn mit deutscher Abstammung), dem (der) SchatzmeisterIn und dem (der) SchriftführerIn.

(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(3) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des Vereins zuständig und verantwortlich. Die Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands, von welchen jeweils zwei gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind befugt, Vollmachten zu erteilen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, ehrenamtliche und nach Maßgabe des Haushaltsplans einen Geschäftsführer und haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter zur Durchführung der in § 2 genannten

Vereinszwecke zu ernennen. Der (die) GeschäftsführerIn hat kein Stimmrecht. Das Vorstandsmitglied muss sich von seinem Posten entbinden lassen, wenn er/sie als GeschäftsführerIn fungieren will. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Eine Geschäftsführung kann nur eingestellt werden, wenn Mittel vorhanden sind.

(5) Zu Verträgen, die das Deutsch Afrikanische Zentrum e.V. vermögensrechtlich verpflichten, bedarf es der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstands.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, einberufen werden, die Richtlinien des Vereins. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der beiden Vorsitzenden.

9) Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Eine Einladung zu den Vorstandssitzungen ergeht spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung an alle Vereinsmitglieder.

§ 13  Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich von den Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung

schriftlich an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mailadresse der Mitglieder einzuberufen.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Zur Erörterung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kommen nur Tagesordnungspunkte und rechtzeitig – 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehende – eingebrachte Anträge. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Satzungsänderungen, Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Auflösung bedürfen immer der Aufnahme in die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

d) Wahl von zwei RechnungsprüferInnen

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) Vereinsauflösung

g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter

Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Bei Wahlen hat eine geheime Wahl stattzufinden.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden Jahres eine zusätzliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, die der allgemeinen Erörterung der Situation des Vereins dienen soll. Dazu ergeht unter Beifügung der vorgeschlagenen Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher eine Einladung an alle Vereinsmitglieder.

§ 14  Rechnungsprüfer

Zwei RechnungsprüferInnen (BürgerIn mit afrikanischer und BürgerIn mit deutscher Abstammung) obliegt es, die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 15  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Deutsch-Afrikanischen Zentrums e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen so verwendet, dass zuerst eventuell vorhandenen Schulden damit abgeglichen werden. Nach Beendigung der Liquidation geht das vorhandene Vermögen an die "Initiative Schwarze Menschen in Deutschland" ISD-Bund e.V. über. Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

Datum der Änderung: 09.10.2011

 

 
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